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IMPRESSUM

 

 

Angaben gemäß §5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG):

Stahlerzeugnisse Artur Schade GmbH
Am Walzwerk 6
45527 Hattingen

Vertreten durch:

Artur Schade / Dipl. Ing. Sven Schade / Peter Schwarz

Kontakt:

Telefon: +49 2324 960 90
Telefax: +49 2324 960 930
E-Mail: info@schade-stahl.de

Registereintrag:

Eintragung im Handelsregister
Registergericht: Essen
Registernummer: HRB 15616

Hinweis auf EU-Streitschlichtung

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: http://ec.europa.eu/consumers/odr

Unsere E-Mail-Adresse finden sie oben im Impressum.

Quelle: www.e-recht24.de

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen 

der Artur Schade Stahlerzeugnisse GmbH (AG Essen, HRB 15616) 

1. Geltungsbereich 

Unsere nachfolgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Käufer“). 

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn wir haben ihrer Geltung ausdrücklich in schriftlicher Form zugestimmt. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten selbst dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen. 

2. Angebot 

Unsere Angebote sind unverbindlich, Verträge kommen erst mit unserer Auftragsbestätigung zu Stande. 

3. Schriftform 

Vertragserklärungen sowie Ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bei Vertragsabschluss sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden. Dies gilt auch für Vertragsänderungen nach Vertragsabschluss. 

 4. Preise 

Unsere Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung und zzgl. Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe, falls nichts anderes vereinbart wurde. 

Wir behalten uns das Recht vor, nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Käufers und vor Ausführung der Auslieferung der Ware, den Warenpreis in der Weise anzuheben, wie es aufgrund der allgemeinen externen, außerhalb unserer Kontrolle stehenden Preissteigerung erforderlich ist (wie etwa durch Handelsbeschränkungen, Zollsatz -und/oder Steueränderungen, unverhältnismäßige Wechselkursschwankungen und Währungsregularien). Wir sichern im Gegenzug eine Preissenkung zu, wenn externe Kosten (wie zum Beispiel Zölle) gesenkt werden oder ganz entfallen. 

Bei Streckengeschäften sind wir zu einer Erhöhung des vereinbarten Preises in dem Maße berechtigt, in dem unser Vorlieferant diesen Preis vor der Auslieferung der Ware erhöht. 

Das gilt nur, soweit zwischen Vertragsschluss und Auslieferung ein Zeitraum von mehr als 3 Monaten liegt. 

Der Käufer kann in solchen Fällen vom Vertrag zurücktreten, vorausgesetzt seine Rücktrittserklärung geht uns unverzüglich nach Zugang unserer Erhöhungserklärung zu. 

 4. Preise 

Unsere Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung und zzgl. Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe, falls nichts anderes vereinbart wurde. 

Wir behalten uns das Recht vor, nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Käufers und vor Ausführung der Auslieferung der Ware, den Warenpreis in der Weise anzuheben, wie es aufgrund der allgemeinen externen, außerhalb unserer Kontrolle stehenden Preissteigerung erforderlich ist (wie etwa durch Handelsbeschränkungen, Zollsatz -und/oder Steueränderungen, unverhältnismäßige Wechselkursschwankungen und Währungsregularien). Wir sichern im Gegenzug eine Preissenkung zu, wenn externe Kosten (wie zum Beispiel Zölle) gesenkt werden oder ganz entfallen. 

Bei Streckengeschäften sind wir zu einer Erhöhung des vereinbarten Preises in dem Maße berechtigt, in dem unser Vorlieferant diesen Preis vor der Auslieferung der Ware erhöht. 

Das gilt nur, soweit zwischen Vertragsschluss und Auslieferung ein Zeitraum von mehr als 3 Monaten liegt. 

Der Käufer kann in solchen Fällen vom Vertrag zurücktreten, vorausgesetzt seine Rücktrittserklärung geht uns unverzüglich nach Zugang unserer Erhöhungserklärung zu. 

 Ein Skontoabzug ist nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung zulässig. 

Zahlung hat – ohne Skontoabzug – in der Weise zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer. 

Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Käufer nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, sie auf demselben Vertragsverhältnis mit dem Verkäufer beruhen und/oder sie den Käufer nach § 320 BGB zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden. 

Soweit nichts anderes vereinbart, sind unsere Rechnungen 30 Tage nach Rechnungsdatum fällig. 

Bei Überschreitung des Zahlungsziels, spätestens ab Verzug berechnen wir Zinsen in Höhe von 9%-Punkten über dem Basiszinssatz, es sei denn höhere Zinssätze sind vereinbart. 

Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. 

Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Zahlungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, oder gerät der Käufer mit einem erheblichen Geldbetrag in Zahlungsverzug oder treten andere Umstände ein, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Käufers nach Vertragsschluss schließen lassen, stehen uns die Rechte aus §321 BGB zu. 

Wir sind auch berechtigt, alle noch nicht fälligen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig zustellen. 

 5. Lieferung und Liefertermine 

Teillieferungen sind zulässig. 

Die von uns angegebene Lieferzeit beginnt erst mit der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers. 

Bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Überschuldung, Einleitung eines Vergleichs- oder Insolvenzeröffnungsverfahrens sowie bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers wird unsere Gesamtforderung sofort fällig. 

Wir sind in diesen Fällen berechtigt, ausreichende Sicherheitsleistungen zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. 

Verlangen wir Sicherheitsleistungen, ruhen unsere Verpflichtungen ab diesem Zeitpunkt bis zur Sicherheitsleistung. 

Die Lieferfristen verlängern sich entsprechend. 

Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt vertragsgemäßer sowie richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung und bei Importgeschäften zusätzlich unter dem Vorbehalt des rechtzeitigen Erhalts von Überwachungsdokumenten und Einfuhrgenehmigungen, es

sei denn die nicht richtige oder verspätete Belieferung ist durch uns verschuldet. 

Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd. 

Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers, wie z.B. Beibringung aller behördlichen Bescheinigungen, Gestellung von Akkreditiven und Garantien oder Leistungen von Anzahlungen. 

Für die Einhaltung von Lieferfristen und –terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend. 

Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann. 

Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. 

Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzuges eintreten. 

Der höheren Gewalt stehen gleich währungs-, handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, von uns nicht verschuldetet Betriebsstörungen (z. B. Feuer, Maschinen- und Walzenbruch, Rohstoff- und Energiemangel), Behinderungen der Verkehrswege, Verzögerungen bei der Einfuhr-/ Zollabfertigung, der Ausbruch einer Pandemie sowie alle sonstigen Umstände , die ohne von uns verschuldet zu sein, die Lieferung und Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. 

Dabei ist es unerheblich, ob die Umstände bei uns, dem Lieferwerk oder einem anderen Vorlieferanten eintreten. 

Wird in Folge der vorgenannten Ereignisse die Durchführung für eine der Vertragsparteien unzumutbar, so kann sie von Vertrag zurücktreten. 

6. Eigentumsvorbehalt 

Das Eigentum an gelieferten Waren behalten wir uns bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. 

Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers sind wir berechtigt gelieferte Ware zurückzunehmen. 

Bis zum Eigentumsübergang ist der Besteller verpflichtet, gelieferte Ware pfleglich zu behandeln. 

Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht zulässig. 

Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. 

Er tritt schon jetzt seine Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware an uns in Höhe unserer Forderung für diese Ware ab, und zwar unabhängig 

davon, ob die von uns gelieferte Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. 

Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung trotz Abtretung ermächtigt. 

Diese Ermächtigung erlischt, wenn der Besteller uns gegenüber in Zahlungsverzug gerät, er seine Zahlung einstellt, er überschuldet ist oder ein Vergleichsverfahren oder Insolvenzeröffnungsverfahren beantragt wird, ferner bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers. 

Wir sind dann berechtigt, sämtliche noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sofort an uns zu nehmen und die weiteren Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt sofort geltend zu machen. 

Der Besteller gewährt uns oder unseren Beauftragten während der Geschäftsstunden Zutritt zu seinen sämtlichen Geschäftsräumen. 

Das Verlangen der Herausgabe oder die Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. 

Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwerten und uns unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus deren Erlöse zu befriedigen. 

Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten Ware durch den Besteller erfolgt stets in unserem Namen und in unserem Auftrag. 

In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der gelieferten Ware an der umgebildeten Sache fort. 

Wird unsere Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Werts unserer Kaufsache zu den anderen be- oder verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Bearbeitung. 

Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. 

Zu Sicherung unserer Forderung gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. 

Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlagen des Bestellers nach unserer Wahl frei zugeben, soweit ihr Wert unserer zu sichernden Forderungen um mehr als 50% übersteigt. 

Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden. 

Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, zu diesem Zweck ggf. den Betrieb des Käufers zu betreten und die Vorbehaltsware unter Anrechnung auf den Kaufpreis bestmöglich zu veräußern. 

Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. 

Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. 

Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt. 

7. Gefahrenübergang 

Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers versandt, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Absendung, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers auf den Besteller über unabhängig vom Erfüllungsort und unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt. 

Wir bestimmen Versandweg und –mittel sowie Spediteur und Frachtführer. 

Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie nach Mahnung auf Kosten und Gefahr des Käufers nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen. 

Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Orte in der vorgesehenen Zeit unmöglich oder erheblich erschwert, so sind wir berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Käufer. Dem Käufer wird vorher Gelegenheit zu Stellungnahme gegeben. 

Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des Lieferwerks geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahmung der Ware, bei allen Geschäften, auch bei franko und frei-Haus-Lieferung, auf den Käufer über. 

Für Versicherung sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Käufers. 

Pflicht und Kosten der Entladung gehen zu Lasten des Käufers. 

Für Verpackung, Schutz- und oder Transporthilfsmittel sorgen wir nach unserer Erfahrung auf Kosten des Käufers. 

Sie werden innerhalb angemessener Frist an unserem Lager zurückgenommen. 

Kosten des Käufers für den Rücktransport oder für eine eigene Entsorgung der Verpackung übernehmen wir nicht. 

Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sorteneinteilung für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben, andernfalls sind wir berechtigt, die Bestimmungen nach billigem Ermessen selbst vorzunehmen. 

Überschreiten die einzelnen Abrufe insgesamt die Vertragsmenge, so sind wir zur Lieferung der Mehrmenge berechtigt, aber nicht verpflichtet. 

Wir können die Mehrmenge zu den bei dem Abruf bzw. der Lieferung gültigen Preisen berechnen. 

8. Haftung 

Der Käufer hat empfangene Ware unverzüglich zu untersuchen. Mängelansprüche bestehen nur, wenn Mängel unverzüglich schriftlich gerügt werden. Verdeckte Mängel müssen unverzüglich schriftlich nach ihrer Entdeckung gerügt werden. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung der Ware und/oder die rechtzeitige Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht oder nicht rechtszeitig angezeigten Mangel ausgeschlossen. 

Soweit es der Käufer im Falle eines Einbaus der Ware unterlässt, die hierfür maßgeblichen äußeren und inneren Eigenschaften vor dem Einbau zu überprüfen, handelt er grob fahrlässig i.S.v. §§ 439 Abs. 3, 442 Abs. 1 S.2 BGB. In diesem Fall kommen Mängelrechte des Käufers in Bezug auf diese Eigenschaften nur in Betracht, wenn der betreffende Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen wurde. 

Erweisen sich unsere Lieferungen oder Leistungen als mangelhaft und hat der Käufer seine Obliegenheiten zur Überprüfung der Ware rechtzeitig erfüllt sowie den Mangel fristgemäß angezeigt, können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Ware liefern (Nacherfüllung). 

Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Käufer nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Ist der Mangel nicht erheblich oder ist die Ware bereits veräußert, verarbeitet oder umgestaltet, steht ihm nur das Minderungsrecht zu. 

Keine Ersatzpflicht besteht für Kosten des Käufers für die Selbstbeseitigung eines Mangels, ohne dass hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. 

Soweit die vom Käufer für die Nacherfüllung geltend gemachten Aufwendungen im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware in mangelfreiem Zustand und unter Berücksichtigung der Bedeutung der Vertragswidrigkeit, unverhältnismäßig sind, sind wir berechtigt, den Ersatz dieser Aufwendungen zu verweigern. Eine Unverhältnismäßigkeit liegt vor, soweit die geltend gemachten Aufwendungen 150 % des abgerechneten Warenwertes oder 200% des mangelbedingten Minderwerts der Ware übersteigen. 

Daneben kann der Käufer Schadensersatz nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer 9 verlangen. Weitergehende Mängelansprüche sind ausgeschlossen. 

Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von Sachmängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen. Ist dem Käufer ein Mangel in Folge Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann er Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben. 

Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Sachmangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zu Prüfzwecken zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels. 

Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind, stehen dem Käufer bezüglich der angegebenen Deklassierungsgründe und solcher Mängel, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Rechte wegen des Sachmangels zu. 

Beim Verkauf von Ila-Ware ist unsere Haftung wegen Sachmängeln ausgeschlossen. 

9. Schadensersatz 

Für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften. Gleiches gilt im Falle der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. 

Für solche Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen, ist unsere Haftung auf den Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind solche Pflichten, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages und die Erreichung seines Zwecks erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Käufer daher regelmäßig vertraut und vertrauen darf. 

Unsere Haftung für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt. 

Eine darüberhinausgehende nicht ausdrücklich übernommene Haftung wird ausgeschlossen. 

Die in diesen Bedingungen ausgeschlossene oder eingeschränkte Haftung gilt auch für unsere gesetzlichen Vertreter, leitenden Mitarbeiter, Angestellten und Erfüllungsgehilfen. 

10. Anwendbares Recht 

Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. 

Die Haager Konvention vom 01. Juli 1964 betreffend einheitlicher Gesetze über den internationalen Kauf und das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Kauf beweglicher Sachen finden keine Anwendung. 

11. Gerichtsstand 

Gerichtsstand ist Hattingen. 

Dieser Gerichtsstand gilt auch, wenn der Besteller im Zeitpunkt der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat. 

Wir sind jedoch berechtigt, jedes gesetzlich zuständige Gericht anzurufen. 

12. Erfüllungsort 

Erfüllungsort ist Hattingen. 

13. Salvatorische Klausel 

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden und/oder den gesetzlichen Regelungen widersprechen, so wird hierdurch die Wirksamkeit der AGB im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird von den Vertragsparteien einvernehmlich durch eine solche Bestimmung ersetzt, welche dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise am nächsten kommt. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend bei Regelungslücken. 

Hattingen, 2020